(Aktuelle Fassung, zuletzt geändert am 04.07.2005)
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
§ 4 Austritt von Mitgliedern
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Vorstand
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§ 10 Vertrauensfrage
§ 11 Mitgliederversammlungen
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§ 13 Ablauf von Mitgliederversammlungen
§ 14 Gegenstand der Mitgliederversammlung
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
Unabhängige Bürgergemeinschaft für die Gemeinde Edling (UBG)
– unabhängige Wählergemeinschaft e.V. –
Er soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in 83533 Edling mit der Anschrift des 1. Vorsitzenden
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Kommunalebene, insbesondere durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Gemeinderatswahlen.
(2) Der Verein verfolgt bei der politischen Betätigung folgende Inhalte
(3) Andere Satzungszwecke, insbesondere eigenwirtschaftliche oder gemeinnützige werden nicht verfolgt.
(4) Die Mitwirkung an der politischen Willensbildung kann auch durch ein eigenes Presseorgan erfolgen.
§ 3
Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Uber die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand ist be-rechtigt, Bewerber ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
§ 5
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins für satzungsgemäße Zwecke zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen der Betätigung in der Wählergemeinschaft die satzungsgemäßen Ziele zu achten. Politische Stellungnahmen oder Schriftsätze im Namen der Wählervereinigung dürfen nur nach mehrheitlicher Befürwortung durch den Vereinsvorstand abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für Presse-veröffentlichungen, die im Namen des Vereins abgegeben werden. Andere Stellungnahmen sind als eigene zu kennzeichnen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird in Form eines Jahresbeitrags erhoben, der jeweils am 1. Januar des betreffenden Ge-schäftsjahres fällig ist.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500 Euro ist die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder er-forderlich.
(5) Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge können der Höhe nach gestaffelt sein um bestimmte Personengruppen nicht zu überlasten.
Der Verein kann von den Mitgliedern verlangen, ihm Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag zu erteilen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Finanzverwalter Kontoänderungen rechtzeitig anzuzeigen.
(6) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge stunden oder erlassen.
(7) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Reisekosten, die in der Ausführung der Aufgaben der Wählergemeinschaft entstehen. Die Aufwend-ungen sind durch geeignete Belege nachzuweisen.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das volle laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Finanzverwalter und drei weiteren zu wählenden Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, geheim und schriftlich gewählt. Ergibt die Abstimmung keine absolute Mehrheit, so findet zwischen den zwei Bewerbn mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
Gewählt ist, wer die relative Mehrheit dabei erzielt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(4) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende und der Finanzverwalter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500 Euro ist die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
(5) Der Vorsitzende ist verpflichtet, dem Schatzmeister Vollmacht für evtl.bestehende Konten des Vereins zu erteilen.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Beschlüsse des Vorstands sind noch während der Versammlung zu protokollieren. Das Protokoll ist vom schriftführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.Im Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung und der Wortlaut der Beschlüsse festzuhalten. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Protokollabsehrift bis zur nächsten Vorstandssitzung auszuhändigen oder zu übersenden.
Die Sammlung der Protokolle ist bei jeder Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstands-mitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 10
Vertrauensfrage
Der Vorstand bedarf des Vertrauens der Mitgliederversammlung. Deshalb kann auf jeder Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage gestellt werden. Nötig ist dazu, dass die Vertrauensfrage von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt wird. Der Vorstand kann die Vertrauensfrage ebenso für sich selbst in seiner Gesamtheit oder für ein Vorstandsmitglied stellen. Die Vertrauensfrage für ein einzelnes Vorstandsmitglied kann außer in der Mitgliederversammlung auch in einer Vorstandssitzung gestellt werden. In diesem Falle kann das Vertrauen nur von allen anwesenden, stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern einstimmig entzogen werden. Das Mitglied, auf das sich die Vertrauensfrage bezieht, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
Wird die Vertrauensfrage auf einer Mitgliederversammlung gestellt, ist sofort ohne Aussprache durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu entscheiden. Wurde das Vertrauen auf einer Mitgliederversammlung entzogen, wird sofort ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
Wurde das Vertrauen auf einer Vorstandssitzung entzogen, ist innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitglieds einzuberufen. Mit der Wahl des neuen Mitglieds scheidet das alte aus.
§ 11
MitgIiederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 12
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Zur Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden persönlich schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Für den Fall, dass nach erfolgter Einladung Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert sind, kann der Vorsitzende die Mitgliederversammlung durch Versendung eines einfachen Briefes bis fünf Tage vor dem angekündigten Termin um bis zu zwei Wochen verschieben.
§ 13
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitglie-derversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschluss-anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 14
Gegenstand der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Der Vorstand kann zu allen übrigen Fragen einen Beschluß der Mitgliederversammlung herbeiführen, der dann für ihn verbindlich ist.
§ 15
Auflösung des Vereins
Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben, so fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Edling zur Verwendung für die Jugendarbeit zu.